Anbieter
Nexqro GbR, vertreten durch die Gesellschafter Julian Amaru Boye und Leon Sträßer
Oberer Gaisbergweg 42/2, 69115 Heidelberg
E-Mail: info@nexqro.com
Web: https://www.nexqro.com
– im Folgenden „Nexqro" oder „Auftragnehmer" –
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, die zwischen Nexqro und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung der unter § 2 beschriebenen Leistungen geschlossen werden.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Nexqro stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass Nexqro in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Nexqro erbringt für den Auftraggeber Leistungen aus dem Bereich der KI-gestützten Prozessautomatisierung. Hierzu zählen insbesondere:
- die Konzeption, Entwicklung und Implementierung von Automatisierungs-Workflows (insbesondere auf Basis von n8n);
- die Anbindung von Dritt-Systemen wie E-Mail-Postfächern, Kalendern, CRM-, Maklersoftware- oder Website-Anwendungen;
- die Erstellung und Einrichtung von Eingabe-, Lead- und Onboarding-Formularen;
- die Einrichtung und Anpassung von KI-gestützten Dialog- und Textgenerierungs-Funktionen;
- die laufende Wartung, Betreuung und Weiterentwicklung der bereitgestellten Lösungen, soweit gesondert vereinbart;
- Beratungs- und Schulungsleistungen rund um den Einsatz der vorgenannten Lösungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von Nexqro. Maßgeblich sind die dort getroffenen Vereinbarungen; diese AGB ergänzen sie.
(3) Die Vergütungs- und Leistungsmodelle können je Auftraggeber unterschiedlich ausgestaltet sein. Insbesondere kann vereinbart werden:
- eine einmalige Einrichtungspauschale (Projekt-Setup);
- eine laufende monatliche Pauschale für Betrieb, Wartung und Betreuung;
- eine Kombination aus einmaligem Setup und laufender Pauschale;
- eine individuell vereinbarte Mischform.
(4) Nexqro schuldet eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform anderweitig vereinbart wurde. Die Beauftragung erfolgt grundsätzlich als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde.
(5) Nexqro ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen geeignete Subunternehmer und externe Dienstleister einzusetzen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote von Nexqro sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme eines individuellen Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann insbesondere in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Unterzeichnung des Angebots erfolgen.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Nexqro alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
- Zugangsdaten zu eingesetzten Tools, Portalen, Postfächern, Kalendern, CRM- und Maklersystemen, soweit für die jeweilige Leistung erforderlich;
- Beispieldaten, Vorlagen und Texte, an denen sich Nexqro orientieren soll;
- benannte Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis;
- zeitnahe Rückmeldungen, Freigaben und Abnahmen.
(3) Verzögert sich die Leistungserbringung, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen kann Nexqro gesondert nach dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung stellen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung sämtlicher übergebener Daten und Inhalte berechtigt ist und dass deren Verarbeitung durch Nexqro keine Rechte Dritter verletzt.
§ 5 Hosting, Drittanbieter und laufende Kosten
(1) Die von Nexqro erstellten Automatisierungs-Workflows werden grundsätzlich auf einer vom Auftraggeber selbst beauftragten Infrastruktur (z. B. n8n-Hosting bei einem Drittanbieter) betrieben. Das entsprechende Hosting-Abonnement wird vom Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen.
(2) Sämtliche laufenden Kosten für Hosting, externe Schnittstellen, KI-Modelle, APIs, Lizenzen oder sonstige Drittanbieter-Leistungen trägt der Auftraggeber direkt gegenüber dem jeweiligen Anbieter. Nexqro tritt insoweit ausdrücklich nicht in das Vertragsverhältnis ein.
(3) Nexqro berät den Auftraggeber bei der Auswahl geeigneter Anbieter und kann auf Wunsch die technische Einrichtung übernehmen. Für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Datensicherheit und Preisgestaltung der eingesetzten Drittanbieter-Dienste übernimmt Nexqro keine Haftung. Etwaige Preisänderungen, Leistungsänderungen oder Ausfälle dieser Drittanbieter sind nicht von Nexqro zu vertreten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zum Betrieb der Lösung erforderlichen Drittanbieter-Verträge während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Bei Wegfall der Hosting- oder API-Anbindung kann Nexqro die vereinbarten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen; vereinbarte Vergütungen bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Angebot. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Einmalige Einrichtungspauschalen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt fällig:
- 50 % bei Vertragsschluss („Anzahlung"),
- 50 % nach Abnahme bzw. Go-Live der vereinbarten Leistung.
(3) Laufende Pauschalen für Betreuung, Wartung oder Weiterentwicklung werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, jeweils zum Monatsersten, erstmals zum Monat des Go-Live.
(4) Zusätzliche, nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasste Tätigkeiten werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz von Nexqro abgerechnet. Solche Mehraufwände werden dem Auftraggeber vor Ausführung angezeigt.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(6) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere der Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie der Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt vorbehalten.
(7) Nexqro ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis sämtliche fälligen Zahlungen geleistet sind. Etwaige hieraus folgende Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten von Nexqro.
(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Abnahme, Test und Freigabe
(1) Sofern Werkleistungen geschuldet sind, erfolgt die Abnahme durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers in Textform oder durch produktive Inbetriebnahme („Go-Live").
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm zur Abnahme vorgelegte Workflows und Lösungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen zu prüfen und freizugeben oder Mängel konkret und nachvollziehbar zu rügen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rüge oder nimmt der Auftraggeber die Lösung produktiv in Betrieb, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Während Test- und Entwicklungsphasen erfolgen keine Kontaktaufnahmen mit Endkunden des Auftraggebers, solange dies nicht ausdrücklich vereinbart und vom Auftraggeber in Textform freigegeben ist.
§ 8 Haftung
(1) Nexqro haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Nexqro, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind.
(2) Für sonstige Schäden haftet Nexqro nur, sofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch Nexqro, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(4) Die Haftung von Nexqro für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste sowie für Schäden Dritter ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von Nexqro pro Schadensereignis auf die Höhe der vom Auftraggeber innerhalb der letzten zwölf (12) Monate vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nettovergütung begrenzt. Bei kürzerer Vertragslaufzeit ist die innerhalb dieses kürzeren Zeitraums gezahlte Nettovergütung maßgeblich.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen des Abs. 1.
§ 9 Besondere Hinweise zu KI-gestützten Leistungen
(1) Die von Nexqro erstellten Lösungen nutzen ganz oder teilweise generative Künstliche Intelligenz und Dienste Dritter (z. B. Sprachmodelle, Cloud-APIs). Inhalte, die durch solche Systeme erzeugt werden, können unzutreffend, unvollständig, missverständlich oder im Einzelfall rechtlich problematisch sein.
(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass:
- KI-generierte Inhalte stets vom Auftraggeber inhaltlich zu prüfen sind, bevor sie nach außen kommuniziert oder als verbindliche Auskunft behandelt werden;
- Nexqro keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit KI-generierter Inhalte übernimmt;
- KI-Systeme und ihre Schnittstellen Veränderungen unterliegen können (z. B. Modellwechsel, geänderte Antworten, Ausfälle), die Nexqro nicht zu vertreten hat.
(3) Eine Haftung von Nexqro für Schäden, die unmittelbar aus dem Inhalt KI-generierter Ausgaben resultieren, ist – vorbehaltlich § 8 Abs. 1 – ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber bleibt allein verantwortlich für die rechtssichere Verwendung der Ergebnisse gegenüber Endkunden, Behörden und sonstigen Dritten, insbesondere im Hinblick auf werbe-, wettbewerbs-, makler-, finanzdienstleistungs- und datenschutzrechtliche Vorgaben.
§ 10 Verfügbarkeit
(1) Nexqro schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit der erstellten Lösungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich ein Service-Level vereinbart ist.
(2) Da die Lösungen auf Infrastruktur und Diensten Dritter aufbauen (insbesondere Hosting, KI-APIs, E-Mail- und Kalender-Anbieter), hängt die tatsächliche Verfügbarkeit maßgeblich von diesen Dritten ab. Ausfälle, Wartungsfenster oder Leistungsänderungen dieser Dritten sowie höhere Gewalt sind nicht von Nexqro zu vertreten.
(3) Notwendige Wartungs- und Anpassungsarbeiten kündigt Nexqro nach Möglichkeit rechtzeitig an und führt sie zu zumutbaren Zeiten durch.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei strikt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit nicht eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
(3) Nexqro ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Branche und einer allgemeinen Leistungsbeschreibung als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 12 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit Nexqro im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien gesondert eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(3) Der Auftraggeber bleibt im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher für die in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten und sorgt für die erforderlichen Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Einwilligungen gegenüber seinen Endkunden und sonstigen Betroffenen.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit eines Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot.
(2) Einmalleistungen (z. B. Projekt-Setups) enden mit ihrer vollständigen Erbringung; eine darüber hinausgehende Bindung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Laufende Leistungen (insbesondere Betreuungs- und Wartungspauschalen) können von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Nexqro insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Vergütung mehr als 30 Tage in Verzug ist.
§ 14 Nutzungsrechte
(1) An den im Rahmen des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere konfigurierten Workflows, Prompts, Vorlagen und Skripten, räumt Nexqro dem Auftraggeber für die Dauer und im Umfang des jeweiligen Vertragszwecks ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleibt das Eigentum an wiederverwendbaren Bausteinen, Frameworks, Konzepten, Know-how und sonstigen vorbestehenden oder generischen Komponenten bei Nexqro.
(3) Eine Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung oder kommerzielle Verwertung der Arbeitsergebnisse gegenüber Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von Nexqro in Textform.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Nexqro GbR.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.